§ 94 Eidliche Vernehmung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/94#abs-1 (1) Hält die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Beeidigung einer anderen Person als eines Beteiligten für geboten, so kann sie das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person zuständige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person nicht am Sitz eines Finanzgerichts oder eines besonders errichteten Senats, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/94#abs-2 (2) In dem Ersuchen hat die Finanzbehörde den Gegenstand der Vernehmung sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde von den Terminen zu benachrichtigen. Die Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde sind berechtigt, während der Vernehmung Fragen zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/94#abs-3 (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 94 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 03.10.1979 – IV B 63/79
- BFH, 31.03.1981 – VII R 1/79Zitiert von 15
- BFH, 05.03.1987 – VII R 29/84Zitiert von 7
- BFH, 15.07.1987 – X R 19/80Zitiert von 17
- BFH, 25.10.2018 – V B 37/18Legitimation bei Akteneinsicht und in der mündlichen Verhandlung; Bekanntgabe bei NachsendeantragZitiert von 1
- BFH, 10.02.2011 – VII B 183/10(Eröffnung des Finanzrechtswegs im Streit um allgemeine Einsicht in Vollstreckungsakten durch den Insolvenzverwalter - Auskunftsanspruch nach § 4 HmbIFG)Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.04.2008 – V R 41/06Zitiert von 7
- BVerwG, 19.12.2007 – 8 C 6.07
- FG Köln, 13.02.2002 – 7 K 4601/99
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.